Programmhinweise

Allgemeines zum Bezügerechner

Um die Bedienung des Bezügerechners möglichst einfach und übersichtlich zu gestalten, können nicht alle Fallkonstellationen abgebildet werden.

Sofern Ihre Verhältnisse mit Hilfe des Rechners nicht vollständig abgebildet werden können, Sie eine besondere Fallkonstellation oder weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte gerne an uns.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur den Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern Auskünfte erteilen können, deren Zahlungsfall durch das Dienstleistungszentrum (DLZ) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) betreut wird.

Versionshinweise und aktuelle Programmänderungen

18.12.2022 Neu

Das Programm berücksichtigt folgende Änderungen zum 01.01.2023:

  1. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.11.2022 den vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer 2023 veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben. Vor dem Hintergrund des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurden hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs zwischenzeitlich Übergangsregelungen getroffen. Für den Bezügerechner bedeutet dies, dass die Lohnsteuer bis auf weiteres entsprechend der Programmablaufpläne 2023 in der Fassung vom 18.11.2022 berechnet werden.
  2. Darüber hinaus werden die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung und die neuen Rechengrößen in der Zusatzversorgung berücksichtigt.
  3. Weiterhin wird die Kindergeld-Erhöhung auf 250 Euro pro Kind und Monat zum 01.01.2023 berücksichtigt. Derzeit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro im Monat. Für das dritte Kind gibt es 225 Euro, und ab dem vierten Kind bereits jetzt die genannten 250 Euro.

01.06.2022

Das Programm berücksichtigt folgende Änderungen zum 01.06.2022:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20.05.2022 den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer 2022 veröffentlicht. Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen hierbei die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 € (+ 200 €) und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 € (+ 200 €) aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022.

14.11.2021

Das Programm berücksichtigt folgende Änderungen zum 01.01.2022:

  1. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.11.2020 den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer 2022 veröffentlicht.
  2. Darüber hinaus werden die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung und die neuen Rechengrößen in der Zusatzversorgung berücksichtigt.

07.04.2021

Die Bundesregierung hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und –versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften beschlossen und sich darauf geeinigt, dass auf die im Gesetzentwurf für das Jahr 2021 vorgesehene Bezügeerhöhung Abschlagszahlungen geleistet werden, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

Mit dem Gesetzentwurf werden - wie im Koalitionsvertrag festgelegt - die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25.10.2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 01.04.2021 und zum 01.04.2022 linear angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 25.10.2020 zeitgleich und systemgerecht übernommen.

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gem. § 14a Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten, diese werden der Versorgungsrücklage zugeführt.

Demnach erfolgt eine lineare Anhebung in zwei Schritten. Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden dabei folgend angehoben:

  • zum 01.04.2021 um 1,2 Prozent und
  • zum 01.04.2022 um 1,8 Prozent.

Von der Erhöhung zum 01.04.2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022.

Um Ihnen einen Überblick über Ihre Bezüge und die Veränderungen zu ermöglichen, wurden die Änderungen aufgrund der Tarifeinigung und auf Basis des zuvor genannten Gesetzesentwurfs bereits jetzt in den Bezügerechner eingearbeitet.

09.03.2021

Das Programm berücksichtigt ab dem 01.04.2021 die Änderungen aufgrund der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 25.10.2020:

Die höheren Entgelte sind gemäß einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 05.02.2021 unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zu berechnen und zu zahlen. Das Rundschreiben begründet keine eigenen Entgeltansprüche.

Um Ihnen einen Überblick über Ihre Bezüge und die Veränderungen zu ermöglichen, wurden die Änderungen aufgrund der Tarifeinigung und auf Basis des zuvor genannten Rundschreibens bereits jetzt in den Bezügerechner eingearbeitet.

Zum 01.04.2021 werden die Tabellenentgelte für alle Beschäftigten um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro, erhöht und ab dem 01.04.2022 um weitere 1,8 Prozent. Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden ab dem 01.04.2021 25 Euro und ab dem 01.04.2022 weitere 25 Euro pro Monat mehr erhalten.

Die Anpassung von Zulagen, die in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften gezahlt werden, richtet sich – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – nach den beamtenrechtlichen Regelungen. Insoweit bleiben entsprechende besoldungsrechtliche Regelungen abzuwarten.

Ältere Programmänderungen werden hier nicht mehr aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen nicht übernommen werden kann.